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Die ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen nach der Entscheidung des GrS

Nach der Entscheidung des GrS vom 28.11.2016 GrS 1/15 hat die OFD Frankfurt mit Weisung vom 22.2.2017 - S 2140 A-4-St213 zur Frage Stellung genommen, wie die Finanzbehörden auf die Entscheidung des BFH reagieren werden.

Demnach erwägen die Finanzbehörden aus Vertrauensschutzgründen den Sanierungserlass weiterhin anzuwenden.

Eine endgültige Entscheidung ist jedoch nicht gefällt worden.

Die Finanzbehörden werden die Grundsätze des Sanierungserlasses ggf. auch weiterhin für Fälle mit Gewinnen aus Restschuldbefreiungen anwenden.

In einschlägigen Fallgestaltungen müssen daher aktuell weiterhin Anträge auf Erlass der entsprechenden Steuerschulden gestellt werden.


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