Im Rahmen von Expansionsüberlegungen bei den vorstehend benannten Sozietäten entsteht häufig auch der Wunsch der Beteiligung von Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafter/Geschäftsführer die persönlichen Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit besitzen.
Fraglich war in einer entsprechenden Muterrevision beim VIII. Senat des BFH die Frage, welche Einkünfte eine dem Grunde nach freiberuflich tätige Sozietät erzielt, an der auch eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Der VIII. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 05.09.2023 VIII R 31/20 (in RZ 34 ff) die klare Entscheidung getroffen.
Demnach ist die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft dere Beteiligung eines Berufsfremden gleichgestellt, da sie nach § 8 Abs. 2 KStG keine freiberuflichen Einkünfte erzielen kann.