Nach der EuGH-Rechtsprechung zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung und dem somit rückwirkend gewährleisteten Vorsteuerabzug ist große Euphorie entstanden.
Diese Euphorie schränken die Finanzgerichte nun teilweise ein.
Wie das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.10.2017 6 K 1083/17 entschieden hat, ist eine rückwirkende Rechnungskorrektur nicht möglich, wenn in der Rechnung der unzutreffende Leistungsempfänger benannt worden ist.
Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung in naher Zukunft einmal eine klare Linie dazu entwickelt, wann die Rechtsprechung des EuGH nicht zur Anwendung gelangt.