Von Banken an ihre Kunden in digitaler Form übermittelte Bankauszüge müssen elektronisch aufbewahrt werden.
Entsprechende Papierausdrucke und ihre Aufbewahrung ersetzen die Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO nicht.
Diese Klarstellung hat das BayLfSt in seiner Weisung vom 20.1.2017, DB 2017, 280 vorgenommen.
Daneben macht die Weisung noch deutlich dass die vorstehenden Ausführungen auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu beachten sind.