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Die Finanzbehörden wenden die Entscheidung des BFH zur tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden zunächst nicht an

Der BFH hat mit Urteil vom 28.7.2021 I R 25/19 entschieden, dass Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer als gesetzlich in § 7 Abs. 4 EStG festgelegt, bei der Ermittlung einer Gebäude-AfA berücksichtigen dürfen und sich dabei jeder Darlegungsmethode bedienen dürfen.

 

Hierbei ist es nach Auffassung des BFH nicht erforderlich, dass ein Bausubstanzgutachten vorgelegt werden muss.

 

Vielmehr ist es nach Auffassung des BFH ausreichend, wenn Sachverständige die Rest-Nutzungsdauer des Gebäudes nach dem Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen betimmen.

 

Die Finanzbehörden haben die Finanzämter in einer internen Verfügung angewiesen, das BFH-Urteil aktuell nicht anzuwenden.

 

Der weitere Umgang mit diesem Urteil wird aktuelle auf Bund-Länder-Ebene erörtert.

 

Einschlägige Streitfälle sollten aus diesem Grunde auf jeden Fall offengehalten werden.

 


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