Betriebsprüfer beginnen häufige ihre Tätigkeit ausschließlich damit, formelle Buchführungsmängel festzustellen.
Sobald sie fündig geworden sind, stellen sie ihre eigentliche Tätigkeit ein und versuchen durch Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen zu dem von ihnen angestrebten Ziel zu gelangen.
Die FG scheinen dieser Handlungsweise der Finanzbehörden nunmehr jedoch zunehmen Einhalt zu gebieten.
Als jüngstes Beispiel kann das Urteil des FG Sachsen vom 26.10.2017 6 K 841/15 angesehen werden.
Der Betriebsprüfer hatte bei einer GmbH, die eine Cocktailbar betrieben hat zwei formelle Buchführungsmängel festgestellt:
- Eine Bon-Nummer war für zwei aufeinander folgende Geschäftstage für zwei Kassensummenbons verwendet worden und
- für einen Zeitraum von 14 Tagen fehlten die Endsummenbons wegen eines Ausfalls der Registerkasse.
Das FG hat die Hinzuschätzungen abgelehnt, weil die formellen Buchführungsmängel als zu geringfügig beurteilt worden sind.
In einschlägigen Streitfällen sollten Sie diese Entscheidung in Ihre Argumentationskette einbeziehen.