Grundlage der nachfolgenden Hinweise sind die Äußerungen des Bundesministeriums für Finanzen in Form des BMF-Schreibens vom v.12.2.2009, BStBl 2009 I, 398.
Motivation für die Verfassung der nachfolgenden Ausführungen ist die Erfahrung des Verfassers der Veröffentlichung, dass in der Praxis Beteiligungen an Laborgemeinschaften häufig relativ sorglos eingegangen werden, ohne dass sich die Beteiligten die nachfolgenden Risiken bewusst sind.
Für Laborgemeinschaften werden häufig nur sehr schlanke Gesellschaftsverträge geschlossen, die für die Beteiligten gefährliche – regelmäßig nicht erkannte – Risiken enthalten.
Vor einer Beteiligung an einer Laborgemeinschaft sollten die Beteiligten daher genau hinschauen und überprüfen lassen, welche Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag im Detail getroffen worden sind.
Zunächst ist darauf zu achten, dass die Verträge keine Regelungen dahingehend enthalten, die es der Geschäftsführung ermöglichen – ohne Zustimmung der Gesellschafter – grundsätzliche Entscheidungen selber zu treffen. Denn durch „ungeschickte“ Handlungen der Geschäftsführer können die nachfolgenden Probleme entstehen, die unbedingt verhindert werden müssen.
Welche 4 Fallgestaltungen sind in der Praxis zu differenzieren?
- Ein Laborarzt / eine Labor-GbR erbringt Leistungen
- Eine Laborgemeinschaft erbringt – ohne Gewinnerzielungsabsicht – Leistungen an ihre Mitglieder
- Eine Laborgemeinschaft erbringt – mit Gewinnerzielungsabsicht – Leistungen an ihre Mitglieder
- Eine Laborgemeinschaft erbringt – mit Gewinnerzielungsabsicht – auch Leistungen an Nichtmitglieder