In seinem Urteil vom 6.7.2016 XI R 1/15 hat sich der XI. Senat des BFH eine neue Facette der Geschäftsveräußerung im Ganzen geschaffen.
Nach seiner Entscheidung muss bei der Veräußerung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks nun differenziert werden.
Entscheidend ist dabei die weitere Nutzung durch den Erwerber.
Im Urteilsfall hatte der Erwerber nach dem Erwerb Teile des Gebäudes, die bisher vermietet gewesen waren, für eigene unternehmerische Zwecke genutzt.
Der BFH hat nunmehr - abweichend von der bisherigen Rechtlage - entschieden, dass nur noch insoweit eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, als der Erwerber Gebäudeteile tatsächlich weiterhin vermietet bzw. verpachtet.