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Die gestern veröffentlichten Entscheidungen des BVerfG auf den Punkt gebracht
Grundsätzliche Aussage des Bundesverfassungsgericht zur Rückwirkung von Gesetzen
Grundsätzlich bestätigen die Richter des BVerfG die drei angefochtenen Steuerverschärfungen durch das am 31.3.1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002.
Als problematisch beurteilten die Richter jedoch, dass das Gesetz bereits ab 1.1.1998 zur Anwendung gelangen sollte.
Aus diesem Grunde beschränkten die Richter die Anwendung des Gesetzes auf Vorgänge, die nach der Verkündung verwirklicht worden sind.
§ 17 EStG – Minderung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 auf 10 v.H., AZ: 2 BvR 748/05, 753/05 und 1738/05
Für die Veräußerer von Anteilen i.S.d. § 17 EStG bedeutet die Entscheidung des BVerfG folgendes: Anteile, die nicht mehr als 25 v.H. betragen haben und vor dem 31.3.1999 veräußert worden sind, führen nicht zu einer Besteuerung.
Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke, AZ: 2 BvL 14/02, 2/04, 13/05
Für die Veräußerer von Grundstücken bedeutet die Entscheidung des BVerfG folgendes: Wenn die frühere 2-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen war als die Verschärfung am 31.3.1999 im BGBl verkündet wurde, ist die Besteuerung rechtmäßig. War die 2-Jahres-Frist jedoch bereits abgelaufen, konnten Grundstücke vor Verkündung des Gesetzes nicht steuerbar veräußert werden.
Abfindungszahlungen: Wegfall des halben Steuersatzes, § 34 EStG
Für die Behandlung von Entschädigungen bedeutet die Entscheidung des BVerfG folgendes: Entschädigungen, die vor dem 9.11.1998 (Tag der Einbringung des Gesetzes in den Bundestag) vereinbart und vor dem 31.3.1999 gezahlt worden sind, sind geschützt und unterfallen dem halben Steuersatz. Dasselbe gilt für Entschädigungen, die bereits 1997 oder früher vereinbart und vor dem 31.3.1999 auf dem Konto des Berechtigten gutgeschrieben worden sind.