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Die Grenzen der Gestaltung bei der Verlagerung von Einkünften auf minderjährige Kinder

Das FG Schleswig-Holtstein hat sich mit seinem Urteil vom 17.12.2015 - r K 58/12 (Rev. AZ BFH IV R 10/16) zu einer sehr grundsätzlichen Fragestellung geäußert. Das FG hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass die steuerrechtliche Anerkennung einer zwischen einer Mutter und ihren Kindern vereinbarten Unterbeteiligung allein daran scheitern kann, dass die Gesellschaft von vornherein so befristet wird, dass die schenkweise bedachten Kinder bei der Beendigung der Unterbeteiligung noch minderjährig sind. Wie Sorge in den EFG 2016, 621 zutreffend ausführt, müssen Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen sehr sorgfältig gestaltet und auch tatsächlich durchgeführt werden. Bei einer Unterbeteiligung bedeutet dies zunächst, dass ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss und das Vormundschaftsgericht dessen Genehmigungserklärung gerichtlich genehmigt. Eine Befristung des Vertrags auf die Zeit, in der das Kind unterhaltsbedürftig und eine persönliche Aktivität als Gesellschafter voraussichtlich noch nicht entfalten kann, ist nach der Entscheidung des FG zumindest als kritisch zu betrachten. Es wird spannend sein, wie sich der IV. Senat des BFH zu dieser Frage positionieren wird. Für den Praktiker bedeutet die Entscheidung des FG und die nun anhängige Revision größte Sorgfalt bei der Abfassung von derartigen Verträgen. Um ein Restrisiko auszuschließen, sollten die Grundsätze der Entscheidung des FG zur Zeit beachtet werden.

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