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Die GrESt-Sätze steigen und die Gestaltungsideen nehmen zu: Wie weit geht das einheitliche Vertragswerk
Der Bundesfinanzhof wird im Musterverfahren II R 5/15 zum Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 9.12.2014 - 4 K 1323/12 Stellung nehmen müssen.
In dieser Entscheidung hat das FG Reinland-Pfalz entschieden, dass ein einheitliches Vertragswerk auch dann vorliegt, wenn zwar die Bauerrichtung auf den Erwerber vertraglich abgewälzt wird, der Veräußerer des Grundstücks jedoch im Hinblick auf ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Bebauung die rechtliche und die tatsächliche Kontrolle hinsichtlich der baulichen Gestaltung ausübt.
Im Urteilsfall hatte der Erwerber gegenüber dem Veräußerer die zivilrechtliche Verpflichtung, mit der Errichtung der Bauwerke entsprechend der vorliegenden Pläne zu beginnen und sie innerhalb einer bestimmten Frist fertigzustellen.
An dieser Stelle ist noch auf zwei weitere Musterverfahren (II R 38/14 und II R 22/14) zur Abgrenzung eines einheitlichen Vertragswerks hinzuweisen. Zu den Einzelheiten vgl. die Ausführungen von Claßen, EFG 2015, 585.