Der BGH hat sich in einer sehr grundsätzlichen Entscheidung vom 6.12.2018 – IX ZR 176/16 mit der Frage der Haftung des Steuerberaters bei Anlagenempfehlungen befasst.
Die Entscheidung des BGH beruht jedoch auf einem unüblichen Sachverhalt.
Denn die Tätigkeit des Steuerberaters ging weit über eine übliche Empfehlung hinaus, und war bei Lichte betrachtet als eine gewerbliche Betätigung zu qualifizieren.
Soweit Sie sich mit der vorstehenden Problematik auseinandersetzen möchten, so verweisen wir auf die Urteilsanmerkungen von Meixner / Schröder, DStR 2019, 711, 712.