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Die Haftung des Steuerberaters kann durch ein geschicktes Verhalten sehr eingeschränkt werden, OLG Koblenz vom 14.1.2014

  Die Streitfrage Im gegebenen Sachverhalt hat der StB die von ihm gefertigte Steuererklärung vor der Absendung zum FA in jedem Jahr vorab dem Mandanten zugesandt. In den Steuererklärungen war in jedem Jahr der gleiche Fehler, auf den der Mandant den StB jedoch nicht hingewiesen hat. Im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Arbeitgeber des Mandanten fiel dieser Fehler auf. Das FA änderte daraufhin die noch änderbaren Steuerfestsetzungen und leitete ein Steuerstrafverfahren gegen den Mandanten ein. Der Mandant verlangte von seinem StB die Erstattung der Zinsen und der Kosten des gesamten Steuerstrafverfahrens. Die Beurteilung durch das OLG Nach Auffassung des OLG handelt ein StB, der eine unrichtige Steuererklärung fertigt nicht pflichtwidrig, wenn die Unrichtigkeit darauf beruht, dass sein Mandant die erkennbar falsch ausgefüllt Steuererklärung trotz der Bitte um Überprüfung und Mitteilung von Unstimmigkeiten nicht korrigiert hat. Der Praxishinweis Die Entscheidung des OLG ist bei „kritischen“ Mandanten von erheblicher Bedeutung. In diesen Fallgestaltung ist daher in der Praxis darauf zu achten, dass die Steuererklärungen vorab mit dem Mandanten erörtert, sie per Mail oder Fax und mit der Bitte um Überprüfung zugesandt werden. Bedeutsam ist es zudem, dass die vorstehenden Handlungen auch dokumentiert werden. Ohne eine entsprechende Dokumentation können die Zivilgerichte das Handeln des StB nicht überprüfen.

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