Der Streit über die Abzugsfähigkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen bringt immer wieder neue an Licht der Welt.
Nachdem der BFH in seiner Entscheidung vom 3.9.2015 VI R 18/14 die Rufbereitschaft für medizinisch-pflegerische Leistungen als begünstigt angesehen hat, fühlte sich ein Stpfl. hinsichtlich der Alarmüberwachung auf einem positiven Weg.
Diese Ansicht hat das FG Berlin-Brandenburg ein seinem vorläufig nicht rechtskräftigen Urteil vom 13.9.2017 7 K 7128/17 nicht geteilt.
Das FG hat in seinem Urteil "deutlich herausgearbeitet" worin der Unterschied zwischen der o.a. Entscheidung des BFH und der hier anstehenden Fragestellung bestanden hat.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Leistungen im Urteilsfall des BFH regelmäßig durch Mitglieder des privaten Haushalts erbracht werden, während die hier zu beurteilende Leistung regelmäßig nicht durch Mitglieder des privaten Haushalts erbracht werden.
Wir wünschen allen Kolleginnen und Kollegen viel Erfolg und Freude dabei, Ihren Mandanten diese "feinsinnige" Rechtsprechung überzeugend zu erläutern.