Ist der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts, sind Leasingvorauszahlungen im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sofort abzugsfähig, soweit der Leasingzeitraum nicht länger als 5 Jahre ist.
Die OFD NRW vertritt in ihrer Kurzinformation 17/2017 vom 1.9.2016 nunmehr die Rechtsauffassung, dass hier ggf. eine Korrektur zu erfolgen hat, wenn in den Jahren nach der Zahlung eine Nutzungsänderung eintritt.
In diesem Fall möchte die OFD NRW die ursprüngliche Steuerfestsetzung unter Anwendung von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ändern und einen Abzug nur noch im Umfang der tatsächlichen betrieblichen Nutzung in den Folgejahren zulassen.