Fraglich war im Urteilsfall des BFH vom 10.11.2016 VI R 7/16, ob die Kosten einer Geburtstagsfeier eines Geschäftsführers als Werbungskosten Berücksichtigung finden können.
Der VI. Senat hat die Kosten zum Abzug zugelassen, weil die Feier in einem "rustikalen" betrieblichen Rahmen stattgefunden hat und nur ausschließlich Mitarbeiter und Kollegen an der Feier teilgenommen haben.
Zudem kam noch hinzu, dass die Feier an einem Freitagnachmittag stattgefunden hat.
Durch diese Grundsatzentscheidung des VI. Senats wird nun sehr deutlich, wie eine Feier im Detail gestaltet werden muss, um eine Abzugsfähigkeit der Kosten als Werbungskosten zu gewährleisten.