Das BMF hat seine o.a. Arbeitshilfe aktualisiert und die fortgeschriebene Fasssung mit Stand April 2021 am 22.4.2021 auf seine Homepage im Internet veröffentlicht.
Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den erheblichen Einwendungen des BFH – vgl. Urteil vom 21.7.2020 IX R 26/19, DStR 2020, 2658 – ist in der aktualisierten Fassung nicht enthalten.
Diese Vorgehensweise ist für den Betrachter – nach den doch sehr deutlichen Aussagen des BFH zur Arbeitshilfe des BMF – völlig unverständlich.
Offenkundig streben die Finanzbehörden erneut den Weg zum BFH an, „um dem BFH eine neue Gelegenheit zur Stellungnahme“ zu gewähren.
Dieses Verhalten der Finanzbehörden ist leider nicht neu, sondern kann in ähnlicher Weise zur Frage der Anwendung der Trennungstheorie beobachtet werden.