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Die nicht endende Geschichte des Abzugs von Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben – die elegante Entscheidung des FG Münster

Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in § 4 und § 9 EStG in der Fassung des BeitrRUmsG den Abzug von vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für eine Erstausbildung ausgeschlossen. Zur weiteren Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten präzisiert er mit dem JStG 2015 nunmehr den Begriff der Erstausbildung. Nach Auffassung des VI. Senat des BFH verstoßen die gesetzlichen Regelungen gegen das GG, und zwar gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 (1) GG und des Gebots der Folgerichtigkeit, vgl. Beschlüsse VI R 8/12, DStR 2014, 2216 und VI R 2/12, DB 2014, 2622. Das FG Münster hat mit Urteil 14 K 4281/11, EFG 2014, 1786, Rev. AZ BFH VI R 50/14 einen anderen Weg gewählt. Der Kläger hatte mit einer Fluggesellschaft einen Vertrag über eine fliegerische Grundausbildung geschlossen. Nach diesem Vertrag war ein Teil der Kosten von ihm und ein anderer Teil der Kosten von der Fluggesellschaft zu tragen. Das FG beurteilt den Vertrag als Ausbildungsdienstverhältnis, auch ohne die Zahlung einer Vergütung. Durch diese elegante Beurteilung konnten die durch den Steuerpflichtigen übernommenen Kosten ohne Einschränkungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.

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