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Die nicht endende Story: Die Nutzung von ein oder zwei Arbeitszimmern durch Eheleute
Fraglich ist, wie mit dem Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG umzugehen ist, wenn Eheleute in der gemeinsamen Wohnung ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen / jeder ein Arbeitszimmer nutzt / ein Ehegatte das Arbeitszimmer im Rahmen von mehreren Einkunftsarten nutzt.
Das FG Münster hat sich in seinem rkr. Urteil vom 15.3.2016 - 11 K 2425/13 E, G mit diesen Fragen auseinandergesetzt.
Demnach gelten folgende Regeln:
Der Höchstbetrag von 1.250 € für das häusliche Arbeitszimmer ist objektbezogen.
Daher ist er bei einer gemeinsamen Nutzung durch Eheleute nur einmal zu gewähren.
Übt einer der Ehegatten in dem Arbeitszimmer mehrere Tätigkeiten aus, ist der Höchstbetrag auf dessen verschiedene Einkunftsarten nochmals aufzuteilen.
Die vorstehenden Aussagen finden auch dann Anwendung, wenn die Eheleute zwei verschiedene Arbeitszimmer nutzen.