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Die perfekte Idee zur Abwendung von Regressansprüchen von Mandanten bei steuerlich motivierten Gestaltungen, DStR 2016, 1949

In der Praxis stellt sich für den steuerlichen Berater häufig die Frage, wie man in gewissen Situationen besser hätte reagieren bzw. gestalten müssen.

Bei retrospektiver Betrachtung stellen sich derartige Situationen häufig klarer dar. Hieraus resultieren dann häufig Regressforderungen von Mandanten. Diese Forderungen beruhen dann regelmäßig auf dem Gedanken, dass die Mandanten bei optimaler Beratung einen anderen Weg gegangen wären.

An dieser Stelle setzt der m.E. geniale Gedanke des Verfassers der Veröffentlichung ein.

1. Die Streitfrage

Der Verfasser macht die Rechtsfrage an einem einfachen Beispiel deutlich. Der Mandant befragt seinen steuerlichen Berater, ob er ein Grundstück, das er bisher an einen Dritten vermietet habe, auch an seine GmbH vermieten könne.

Der StB erkennt das Problem der Betriebsaufspaltung nicht und stimmt zu.

Als das Grundstück nach Ablauf der 10-Jahres-Frist (§ 23 EStG) veräußert wird, wundert sich der Mandant darüber, dass er die Veräußerung versteuern muss.

Fraglich ist, ob der StB dem Mandanten eine Empfehlung dahingehend hätte geben müssen, das Grundstück damals vor der Verpachtung auf seine Ehefrau zu übertragen.

2. Die Beurteilung durch den Verfasser

Der Mandant wird – so der Verfasser- sicherlich den Versuch unternehmen, darzustellen, dass er sich ohne die Pflichtverletzung des StB in der Weise verhalten hätte, dass er das Grundstück auf seine Ehefrau übertragen hätte.

Der für die Beraterhaftung entwickelte Anscheinsbeweis für beratungsgerechtes Verhalten greift nur in Ausnahmefällen. Er greift demnach nur dann, wenn bei richtiger Belehrung vernünftigerweise nur ein einziges Verhalten nahe gelegen hätte, BGH vom 15.5.2014, DStR 2014, 1734.

Sobald es jedoch um Fragen geht, welche unternehmerische Entscheidung getroffen worden wäre (Veräußerungen, Kauf, Schenkung etc.), scheidet ein Anscheinsbeweis aus.

Der Mandant befindet sich daher im Regressprozess in der Situation, dass er darlegen muss, dass er sich bei zutreffender Beratung anders verhalten hätte.

Und hier schlägt nun möglicherweise die Falle zu. Der Mandant wird darauf verweisen, dass er sich alleine aufgrund des Steuervorteils anders verhalten hätte. Hiermit legt er jedoch gleichzeitig dar, dass die aufgezeigten Voraussetzungen des Gestaltungsmissbrauchs im hypothetischen Sachverhalt vorgelegen hätten.

Denn er hätte nach eigenem Vortrag die Gestaltung aus anderen Motiven nicht durchgeführt.

Geholfen hätte ihm nur die Argumentation, dass er ohnehin beabsichtigt habe, dass Grundstück auf seine Ehefrau zu übertragen.

3. Der Praxishinweis

Der gedankliche Ansatz des Verfassers ist perfekt.

Auf diese Art und Weise könnte vielen Mandanten begegnet werden, die mit großer zeitlicher Verzögerung darstellen möchten, welche perfekten Wege sie gegangen wären, ohne in der Vergangenheit jemals darüber nachgedacht zu haben.

Seminarhinweis: Im Rahmen unserer Seminarreihe „taxnews-aktuell-4-2016“ werden wir Ihnen diese Thematik vorstellen.


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