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Die Rechtsprechung dehnt die Anwendung des § 129 AO immer mehr zugunsten der Finanzämter aus

Das FG München hat in seiner Entscheidung vom 14.12.2016 - 3 K 2276/15 zur Frage Stellung genommen, ob ein Fehler im Rahmen eines Betriebsprüfungsberichts, den der Veranlagungsbeamte übernimmt zu einer offenbaren Unrichtigkeit führen kann.

Das FG München hat diese Frage positiv beantwortet.

Im Ergebnis hat das FG München für den Bearbeiter der Veranlagungsstelle keine eigene Prüfungspflicht mehr gesehen.

Es ist jedoch darauf zu achten, dass eine Berichtigung von Fehlern nur dann in Betracht kommt, wenn sie rein mechanisch entstanden sind und eine tatsächliche rechtliche Auseinandersetzung durch den Bearbeiter der Veranlagungsstelle nicht in Betracht kommt.


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