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Die unendliche Geschichte „Das Fahrtenbuch“

Das FG Niedersachsen hat der unendlichen Geschichte eine neu – positive – Nuance hinzugefügt.

Mit seinem Urteil vom 16.6.2021 9 K 276/19 rkr. hat das FG entschieden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auch dann vorliegt, wenn dieses als Reiseziel lediglich Ortangaben bzw. die Bezeichnung „Hotel“ enthält, die genauen Anschriften der Reiseziele sich jedoch mit Hilfe einer Kundenliste bzw. Hotelrechnungen zweifelsfrei und eindeutig ermitteln lassen.

Die Entscheidung des FG ist sehr zu begrüßen, weil durch diese Entscheidung deutlich gemacht wir, dass nicht jede kleine Unzulänglichkeit zur Verwerfung des Fahrtenbuchs führt, was im Rahmen von Betriebsprüfungen häufig praktiziert wird.


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