Der Abzug von größeren Erhaltungsaufwendungen i.S.d. § 82b EStDV in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge bzw. der Erbfolge war in der Vergangenheit aufgrund der Fassung der R 21.1 Abs. 6 Satz 2 unproblematisch gegeben.
Hier hat eine Kette von FG-Urteilen für Unruhe und eine Nichtberücksichtigung des Aufwands gesorgt. Hierbei überrascht, dass die Finanzbehörden im Ergebnis gegen die eigene Verwaltungsanweisung verstoßen haben.
Nun hat der BFH mit einer grundsätzlichen Entscheidung für Klarheit gesorgt und ist im Ergebnis den Entscheidungen der FG gefolgt, BFH vom 13.3.2018 IX R 22/17.
Über diese negative Entwicklung und die einzelnen Folgen werden wir Sie im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-3-2018 informieren.