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Die Zinsbescheinigung der Bank ist unvollständig : Auf dieser Grundlage wird aber der WK-Abzug bei den Einkünften aus V+V geltend gemacht!
Die vorstehende Problematik kommt in der Praxis nicht selten vor.
Meist fällt dieser Fehler bei der Bearbeitung des Folgejahres auf, weil dann festgestellt wird, dass nicht sämtliche Zinszahlungen als Werbungskosten abgezogen werden können.
Nun stellt sich die Frage, ob das Altjahr noch nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 EStG zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden kann.
Hierzu hat das FG Düsseldorf in einem rechtskräftigen Urteil vom 27.3.2015 - 13 K 3844/13 E Stellung genommen.
Danach trifft den Steuerpflichtigen in diesem Fall kein grobes Verschulden, sondern maximal eine einfache Fahrlässigkeit.
Aus diesem Grunde kann das Altjahr nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden.
Erfreulicherweise haben die Finanzbehörden - trotz der Zulassung durch das FG - keine Revision gegen das Urteil eingelegt. Somit werden die Finanzämter das Urteil anwenden.