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Die zwei innovativen Entscheidungen des FG Berlin-Brandenburg zu den haushaltsnahen Dienstleistungen: Begünstigung auch bei Aufwand für Maßnahmen außerhalb der Grundstücksgrenzen
1. Erschließungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen, FG Berlin-Brandenburg v. 15.08.2012 7-K-7310/10
Die Rechtsfrage
Fraglich ist, ob der Anschluss eines Grundstücks, das zuvor durch einen Brunnen versorgt und durch eine Grube entsorgt wurde, an die zentrale Trinkwasser- und Abwasserentsorgungsanlagen eine Modernisierung i.S.d. § 35a (2) S. 2 EStG darstellt.
Die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg
Die Steuermäßigung nach § 35a EStG ist nicht auf Leistungen beschränkt, die genau innerhalb der räumlichen Grenzen des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücks erbracht werden. Vielmehr sind Erschließungsleistungen auch begünstigt, soweit die Arbeiten auf öffentlichem Straßenland vor dem Grundstück durchgeführt werden. Dem Abzug steht auch nicht entgegen, dass die Anschlusskosten den Klägern von einem Träger öffentlicher Gewalt durch Verwaltungsakt auferlegt worden sind.
2. Der Winterdienst außerhalb des Grundstücks
Die Rechtsfrage
Fraglich ist, ob die Kosten für den Winterdienst außerhalb des Grundstücks als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden können. Die Finanzbehörden beantworten diese Frage negativ, weil diesbezüglich die Haushaltsnähe fehle.
Die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg
Das FG Berlin Brandenburg beantwortet auch diese Frage in seiner Entscheidung vom 23.8.2012 13 K 1387/10 positiv. Nach seiner Ansicht sind auch bei der Beantwortung dieser Frage die zivilrechtlichen Grundstücksgrenzen unbedeutend.
Die Entscheidung wird für die Grundstücksverwalter zu einem erheblichen Mehraufwand führen, weil nun jeder Eigentümer bzw. Mieter die anteiligen Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen möchte.
Die Finanzbehörden habe jedoch gegen die Entscheidung des FG Revision eingelegt, AZ BFH VI R 55/12.