Die vorstehende Fragestellung ist immer wieder Streitgegenstand zwischen unseren Mandanten und den Finanzbehörden.
Der BFH hat mit seinem Grundsatzurteil vom 22.10.2024 VIII R 33/21 klargestellt in welchem Rahmen eine Berichtigung nach § 129 AO erfolgen kann.
In einschlägigen Streitfällen empfehlen wir die Hinzuziehung der Entscheidung des VIII. Senats des BFH.