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Disquotale Gewinnausschüttungen: Eine sehr interessante Grundsatzrevision

Das FG Köln hat mit seiner Entscheidung vom 14.9.2016 - 9 K 1560/14 eine sehr interessante Grundsatzentscheidung getroffen.

Das FG Köln entscheidet in seinem Urteil gegen das BMF-Schreiben vom 17.12.2013, BStBl 2014 I, 62.

Die Entscheidung des FG Köln lautet konkret wie folgt:

Sieht die Satzung einer GmbH eine Gewinnverteilung im Verhältnis der Beteiligungen vor und enthält keine Öffnungsklausel, so ist eine hiervon abweichende disquotale Gewinnverteilung jedenfalls bei einstimmiger Beschlussfassung der Gesellschafter über die Gewinnverteilung dennoch anzuerkennen.

Erfolgt eine disquotale Gewinnausschüttung im Vorfeld der Veräußerung der Geschäftsanteile an einen der Gesellschafter unter Anrechnung der Gewinnausschüttung, so liegt hierin kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO.

Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem AZ VIII R 28/16 beim BFH anhängig ist.


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