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Doppelte Haushaltsführung als vorweggenommene Werbungskosten und fiktive Aufgabe des Hauptwohnsitzes – das Thüringer FG (Urteil vom 11. 5. 2017, 1 K 408/15) nimmt gleich zu mehreren interessanten Fragen Stellung und äußert Zweifel

Kosten für eine doppelte Haushaltsführung sind grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar. Voraussetzung hierfür ist gemeinhin, dass ein Steuerpflichtiger einen weiteren Wohnsitz – i.d.R. am Beschäftigungsort – begründet, seinen Lebensmittelpunkt jedoch weiterhin am bisherigen Wohnort beibehält.

Das FG Thüringen hat nun in vorgenanntem Urteil klargestellt, dass solche Werbungskosten auch schon zu einem Zeitpunkt entstehen können, in dem der Steuerpflichtige am Ort des doppelten Haushaltes noch überhauptkeine Einkünfte bezieht, sondern vielmehr Leistungen der Agentur für Arbeit.

Im Urteilsfall hatte der Kläger zunächst einen Forschungsauftrag erhalten, der jedoch zunächst nicht mit Bezügen verbunden war. Es war jedoch absehbar, dass hieraus eine Anstellung resultieren werde. Die Kosten die er in diesem Zusammenhang für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung aufwenden musste, wurden vom Finanzgericht als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt.

Allerdings enthält das Thüringer Urteil auch einige weniger positive Aspekte.

So stellen die Richter klar, dass ein doppelter Haushalt dann als aufgegeben gilt, wenn der auswärts tätige Ehegatte keine Familienheimfahrten mehr unternimmt. In diesen Fällen würde es am Merkmal des „doppelten“ Haushalts fehlen.

Zudem äußert das FG Zweifel an der bisherigen BFH Rechtsprechung zur Zulässigkeit sogenannter „umgekehrter Familienheimfahrten“. Hierunter versteht man Besuchsfahrten des anderen Ehegatten an den Ort der doppelten Haushaltsführung des auswärts tätigen Ehegatten.

 Es bleibt damit spannend, ob es hier einen Wechsel in der Rechtsprechungstendenz geben wird. Über den Fortgang des Verfahrens – noch ist nicht bekannt, ob die zugelassene Revision tatsächlich eingelegt wurde - werden wir an dieser Stelle selbstverständlich berichten.


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