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Drei aktuelle Hinweise zum JStG 2010, vgl. DB 2010, Nr. 42 M9

Erstattungszinsen, § 20 (1) Nr. 7 EStG Erstattungszinsen, die nach der Entscheidung des BFH vom 15.6.2010 VIII R 33/07, DB 2010, 1970 als nicht steuerbar zu qualifizieren sind, sollen als Einkünfte i.S.d. § 20 (1) Nr. 7 EStG normiert werden. Diese Änderung soll rückwirkend auf sämtliche nicht bestandskräftig abgeschlossene Fälle angewandt werden. § 6b EStG Bisher müssen die veräußerte und die angeschaffte Immobilie nicht funktionsgleich sein. So kann eine betrieblich genutzte Immobilie veräußert werden, um dann die stillen Reserven auf eine vermietete Immobilie zu übertragen. Das JStG 2010 sah nun vor, dass die Übertragung von stillen Reserven auf vermietete Immobilien nicht mehr zulässig ist, es sei denn, dass die veräußerte Immobilie ausschließlich zu Vermietungszwecken genutzt worden ist. Diese Änderung soll nicht weiter verfolgt werden, das sie wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen behindern würde. § 17 (2) Nr. 2 KStG Von der beabsichtigten Änderung des § 17 (2) Nr. 2 KStG soll abgesehen werden. Hintergrund ist der ADV-Beschluss des BFH vom 28.7.2010 I B 27/10, DB 2010, 2145. Darin hat sich der I. Senat des BFH ausdrücklich gegen die Verfügung der OFD Rheinland vom 12.8.2009 – S 2770 – 1015 – St 131 gestellt, die Anlass für die geplante Änderung war. Stattdessen ist bereits das BMF-Schreiben vom 19.19.2010 veröffentlich worden, das die Rechtsprechung des I. Senats für verbindlich erklärt.

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