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Drei Grundsatzentscheidungen des BFH zum Ausschluss der erweiterten Kürzung bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Drei Revisionsverfahren (III R 36/15, III-R-34/17 und III R 36/17) waren beim BFH zu der Frage anhängig, ob die Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen eine schädliche Nebentätigkeit nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG darstellt.

In zwei Fällen versagte der BFH die erweiterte Grundstückskürzung mit der Begründung, die erzielten Erträge seien nicht ausschließlich auf die Nutzung und Verwaltung von eigenem Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne zurückzuführen. Zum Grundvermögen gehören nach dem BewG der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, nicht jedoch Betriebsvorrichtungen. Die erweiterte Kürzung sei zweifach begrenzt: einerseits gegenständlich, d.h. ausschließlich auf eigenen Grundbesitz oder daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen; zum anderen nach Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit, d.h. dass die Unternehmen dieses Vermögen ausschließlich verwalten und nutzen dürften. Die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen stelle sich nicht als zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung dar. Darüber hinaus schließe die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen die erweiterte Kürzung auch dann aus, wenn sie einen nur geringfügigen Umfang annimmt.

  • Urteil vom 11.04.2019 (III-R 36/15): Neben einem Hotelgebäude wurden auch Ausstattungsgegenständen (Bierkellerkühlanlage, Kühlräume, Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen) mitvermietet. Beachten Sie: Das Urteil wurde am 15.11.2019 vom BMF für allgemein anwendbar erklärt.

 

  • Urteil vom 18.12.2019 (III R 36/17): Neben Grundbesitz wurde eine Tankstelle mit den dazugehörigen Betriebsvorrichtungen (Zapfsäulen, Rohrleitungen und Tanks sowie Bodenbefestigungen) im Rahmen eines einheitlichen Mietvertrages mitvermietet. Der BFH sah eine Schädlichkeit auch für den Fall an, dass die die Betriebsvorrichtungen einer von mehreren auf dem vermieteten Grundstück ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten dient.

 

Im dritten Streitfall entschied der BFH, dass es grundsätzlich für die Beantragung der erweiterten Grundstückskürzung und der Frage nach der schädlichen Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen darauf ankommt, wem - ungeachtet des zivilrechtlichen Eigentums - das wirtschaftliche Eigentum an den Betriebsvorrichtungen zuzurechnen ist. Ist der Mieter wirtschaftlicher Eigentümer von Betriebsvorrichtungen, ist dies nicht unschädlich für die Beantragung der erweiterten Grundstückskürzung beim Vermieter.

  • Urteil vom 28.11.2019 (III R 34/17): Für Zwecke der erweiterten Grundstückskürzung kommt es laut BFH auf das wirtschaftliche Eigentum an. Aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis sei der Willen der Vertragsparteien hinsichtlich der Zuordnung und Nutzung von etwaigen Betriebsvorrichtungen im Rahmen der Vermietung abzuleiten.

 

FAZIT:

Die Urteile zeigen klar auf, dass der Begriff „Verwaltung und Nutzung“ i.S. des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht deckungsgleich mit dem einkommensteuerlichen Begriff der privaten Vermögensverwaltung ist. Betroffene Kapitalgesellschaften und gewerblich geprägte Personengesellschaften sollten diese Urteile beachten und bei künftigen Mietverträgen das (wirtschaftliche) Eigentum an Betriebsvorrichtungen vom Eigentum am Grundstück trennen. Auch geringfügige Mitvermietungen sind schädlich.

 


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