Mit Beschluss v. 6.8.2019 (BFH v. 6.8.2019 – VIII R 12/16, DStR 2019, 2404) hat der BFH die Entscheidung des FG Nürnberg v. 26.1.2016 (FG Nürnberg v. 26.1.2016 – 1 K 773/14, EFG 2016, 812 bestätigt.
Danach löst die Veräußerung von infolge einer Fortsetzungsklausel (oder ohne eine gesellschaftsrechtliche Regelung aufgrund der gesetzlichen Lage) angewachsenen Mitunternehmeranteilen grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG aus, selbst wenn die Veräußerung ohne Gewinnaufschlag (= Versteuerung fiktiver stiller Reserven) erfolgt.
Um eine Versteuerung dieser fiktiven Gewinne zu vermeiden, muss dringend eine Anpassung der Gesellschaftsverträge erfolgen.
Welche Modelle hierfür zur Verfügung stehen, haben die 3 Autoren Röhrig-Lindow-Zahn jetzt in einer Veröffentlichung dargestellt.
Im ersten Teil des Beitrags (EStB 2020, 180) werden die BFH-Rechtsprechung und mögliche Ausnahmen, flankiert durch Gestaltungsüberlegungen, dargestellt.
Im zweiten Teil (Juni-Ausgabe EStB) stellen die Autoren die Gestaltungsvarianten anhand konkreter Musterformulierungen vor und würdigen die steuerlichen Implikationen zur Vermeidung der Aufdeckung von fiktiven stillen Reserven.