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Drittaufwand im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Drittaufwand ist gegeben, wenn ein Dritter die durch die Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen veranlasste Kosten trägt.

Derartige Fallgestaltungen treten sehr häufig im Rahmen von familiären Konstellationen auf.

Der BFH unterscheidet hier die Fälle des abgekürzten Zahlungswegs und des abgegkürzten Vertragswegs.

Falls Sie derartige Streitfälle aktuell zu betreuen haben empfehle ich die aktuelle Veröffentlichung von Prof. Dr. Nacke, NWB 2021, 3250.

Wir informieren Sie gerne darüber, dass wir diese Thematik im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews aktuell zeitnah aufgreifen werden.


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