Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich zum Betriebsausgabenabzug hinsichtlich der Kosten für ein Golfturnier oder ähnliche Veranstaltungen geäußert.
Stellvertretend hierfür steht die Verfügung der OFD Frankfurt vom 30.6.2016 – S 2145 A – 11 St 210, DB 2016, 1909.
Hier wird klar geregelt, dass die Finanzbehörden derartige Aufwendungen unter Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht zum Abzug zulassen werden. Hiervon betroffen sind die unmittelbaren Kosten des Turniers, aber auch die Bewirtung, kleinere Geschenke etc. betroffen.
Die Verwaltungsregelung verweist hierbei u.a. auf die Kernaussagen der BFH-Entscheidung vom 16.12.2015 IV R 24/13.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Finanzbehörden – wie der IV. Senat des BFH wohl auch – hier eine Anwendung des sog. Sponsoring-Erlasses ablehnt.
In diesem Erlass sei keine Stellungnahme zur grundsätzlichen Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen abgegeben worden. Vielmehr setze sich der Erlass mit dem Spannungsfeld zwischen Spende einerseits und Betriebsausgabenabzug andererseits auseinander.