Wie die FAZ vom 28.4.2017, Seite 20 berichtet, hat sich das BVerfG (AZ 2 BvR 2551/12 mit der Frage auseinandergesetzt, wo die Grenzen der Durchsuchungen aufgrund von Steuer-CD´s zu sehen sind.
Das BVerfG hat mehrere Gerichtsentscheidung für verfassungswidrig erklärt und die Gerichte ermahnt, bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen das Augenmaß zu wahren.
Eine deutlichere Formulierung konnte das BVerfG wohl nicht wählen.
Im Kern führt das BVerfG aus, dass die Grundrechte eines Bürgers zu wahren sind und die Gerichte dazu aufgefordert Tatvorwürfe und Beweismittel so zu beschreiben, dass der Betroffene einer Ausuferung entgegenwirken kann.
Wie in dem Artikel ausgeführt wird, kann der Beschluss des BVerfG evtl. als früher Weckruf vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betrachtet werden, der kürzlich signalisiert hat, dass die Verwendung von Daten-CD´s möglicherweise nicht uneingeschränkt möglich sei.