Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 14.9.2018 1 K 2144/17, Rev. AZ BFH VI R 52/18 mit einer „sehr“ bedeutsamen Frage auseinandergesetzt.
Im Streitfall hat sich die Frage gestellt, ob der Schulhund einer Lehrerin als Werbungskosten berücksichtigt werden kann, wenn der Hund im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik eingesetzt wird.
Das Finanzgericht hat diese Frage dem Grunde nach positiv beantwortet. Das Finanzgericht hat die Kosten zu 50 v.H. zum Werbungskostenabzug zugelassen, da der Hund nicht ausschließlich in der Schule eingesetzt worden ist.
Die Finanzbehörden sind mit der Entscheidung des Finanzgerichts nicht einverstanden und haben hiergegen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.