Höchstrichterlich hat der BFH mit Urteil vom 14.2.2023 (IX R 3/22) entschieden, dass Veräußerungsgewinne, die eine Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt, als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sind.
Aus Sicht des BFH gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können.
Zuzurechnen sind Currency Token, nach § 39 Abs. 1 AO demjenigen, der mittels des "Private Key" in tatsächlicher Hinsicht die Berechtigung hat, über die erworbenen Token (im Sinne einer unbeschränkten Herrschaftsmacht) zu verfügen.
Zudem urteilten die Bundesfinanzrichter, dass im Streitjahr 2017 kein normatives Vollzugsdefizit bei der Erfassung und Besteuerung von Veräußerungsgeschäften mit Currency Token vorlag.