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Eilmeldung: BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des ErbSt-Rechts
In dem vom BFH eingeleiteten Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des ErbStG 2009 1 BvL 21/12 hat das BVerfG unter dem 26.2.2014 Steuerverwaltungsbehörden, Berufsvereinigungen und Wirtschaftsverbände angeschrieben und mitgeteilt, es habe dem BMF verschiedene Fragen zur Beantwortung bis zum 12.5.2014 übermittelt.
Insbesondere geht es bei den Fragen darum, in welchem Umfang Erbschaften und Schenkungen unter Inanspruchnahme von §§ 13a, 13b ErbStG stattfanden, wie sich jährlich der Wert der übergegangenen Vermögen von 2007 bis 2013 entwickelte, inwieweit diese sich auf Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften verteilen, inwieweit §§ 13a, 13b ErbStG zu Steuermindereinnahmen geführt haben, wie hoch die Quote der steuerpflichtigen Erwerbe war, inwieweit Stundungsanträge erfolgt sind und welche Rolle die vom BFH in seiner Vorlage angeführten typischen Gestaltungsmodelle gespielt haben.
Aufgrund der durch das BVerfG gewährten Frist, ist sicherlich nicht mehr mit einer Entscheidung des BVerfG vor der Sommerpause zu rechnen.