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Eilmeldung: Der BFH hat mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 16.09.2020 II R 49/17 klargestellt, dass beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige

Eilmeldung: Der BFH hat mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 16.09.2020 II R 49/17 klargestellt, dass beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist.

 


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