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Eilmeldung: FG Münster bejaht Begünstigung nach § 13a ErbStG trotz Überschreiten von 90%-Test wegen Hauptzwecktest

Bereits das Vorverfahren (Urteil vom 3.6.2019, 3 V 3697/18 Erb) hatte für Aufsehen gesorgt, als das FG Münster ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG (sog. 90 %-Test) geäußert hatte.

Mit Urteil vom 24.11.2021 (3 K 2174/19 Erb) hat es nun das Hauptsacheverfahren zugunsten der Klägerin entschieden.

Im Urteilsfall waren in 2017 GmbH-Anteile schenkweise vom Vater auf die Tochter übertragen worden. Gegenstand der GmbH ist u.a. der Handel und Vertrieb von pharmazeutischen Produkten, mithin eine originär gewerbliche Tätigkeit.

 

Die gesonderten Feststellungen lauteten wie folgt:

 

Wert der GmbH-Anteile 555.975
Finanzmittel 2.517.649
Junge Finanzmittel 60.000
Verwaltungsvermögen 0
Junges Verwaltungsvermögen 0
Schulden 3.138.504

Das Finanzamt versagte die Regelverschonung, da der 90%-Bruttoverwaltungsvermögenstest überschritten war (2.577.649 € / 555.975 € = 463%). Es setzte Schenkungsteuer fest.

Das FG Münster sprach der Klägerin nun dennoch die Regelverschonung und den Abzugsbetrag zu. Der 90%-Einstiegstest stünde der Begünstigung im Streitfall nicht entgegen.

 

Die Vorschrift sei entsprechend dem Normzweck einschränkend auszulegen:

  • Der Einstiegtest komme nicht zur Anwendung, wenn die betreffende Gesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit i. S. d. §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 N.r 1 oder 18, Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG diene
  • Der 90% -Test sei eine spezielle Missbrauchsvermeidungsvorschrift und führe - gemessen am Gesetzeszweck - bei Gesellschaften mit Hauptzweck zu sinnwidrigen Ergebnissen
  • In diesen Fällen bestünde keine Missbrauchsgefahr
  • Eine teleologische Reduktion der Norm sei durch Art. 3 GG geboten.

 

Hinweis:

 

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen


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