Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.4.2021 12 K 1420/20 AO entschieden, dass den Regelungen zu deh Säumniszuschlägen in § 240 AO keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen.
Insbesondere seien die zu den Zinsvorschriften der AO entwickelten Grundsätze auf § 240 AO nicht anwendbar.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ VIII R 19/21 beim BFH anhängig ist.
Aus diesem Grunde müssen sämtliche Festsetzungen von Säumniszuschlägen offengehalten werden.