Der Beschluss der Bundesregierung und der Bundesländer vom 19.1.2021 – getroffen in der Video-Schaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ländern – sieht diese Regelung unter Ziffer 8. vor.
Die Umsetzung soll „untergesetzlich geregelt“ werden, offenkundig als Verwaltungsanweisung in Gestalt einer Billigkeitsregelung i.S.d. § 163 AO.
Wie Korn in Kösdi 2021, 22092 ausführt, liegt es nahe, dass von dieser Regelung sowohl der Betriebsausgabenabzug als auch der Werbungskostenabzug betroffen sind