Minderheitsgesellschafter, die zu weniger als 50 v.H. an einer GmbH beteiligt sind, gelten grundsätzlich als abhängig beschäftigt und unterliegen somit der Sozialversicherungspflicht.
Ausnahmen zu dieser Grundregel bedürfen einer Regelung im Gesellschaftsvertrag.
Das SG Reutlingen hat nun einen einfachen Weg aufgezeigt, wie das angestrebte Ziel erreicht werden kann.
In seinem Urteil vom 28.6.2016, AZ S 8 R 1775/14 lag dem Grunde nach ein Regelfall vor, nach dem Beschlüsse der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit zu treffen waren.
Davon abweichend hatten die Gesellschafter jedoch vereinbart, dass Änderungen des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags oder die Abberufung des Geschäftsführers einer Zustimmung des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers bedürfen.
Aufgrund dieser Regelung hat das SG eine ausreichende Weisungsfreiheit für die SV-Freiheit angenommen.