Mit Urteil vom Urteil vom 10. November 2020, IX R 31/19 hat der BFH zur o.a. Frage Stellung bezogen.
Demnach lautet die Entscheidung wie folgt: Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen.
Mit dieser Entscheidung wendet sich der IX. Senat des BFH gegen die anderslautende Verwaltungsanweisung, vgl. R 21.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStR 2012.
Es bleibt festzuhalten, dass die bisherige Verwaltungsanweisung in der Praxis häufiger eher zu den gewollten Ergebnissen der Erben geführt hat.