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Eilmeldung zu Gesellschafterdarlehen gegenüber einer Kapitalgesellschaft: Hebt der Gesetzgeber den beabsichtigten Wertungswiderspruch doch noch auf?

Wir haben Sie kürzlich über die geplanten Gesetzesänderungen in § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG informierte, die im Ergebnis zur einem Nichtanwendungsgesetz zur Rechtsprechung des BFH geführt hätten.

Hierzu hat es in der Literatur deutliche Hinweise auf den Wertungswiderspruch gegeben, der kaum einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standgehalten hätte.

Jetzt hat das BMF unter dem Datum vom 31.7.2019 eine aktualisierten Entwurf der Bundesregierung vorgelegte, der in einem entscheidenden Punkt vom Referentenentwurf abweicht.

In dem neuen Entwurf fügt die Bundesregierung eine entscheidende Neuerung in § 17 Abs. 2a EStG-E ein.

Der Text des neuen § 17 (2a) EStG-Regierungsentwurf

Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.

Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

  1. offene oder verdeckte Einlagen,
  2. Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
  3. Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor,wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2
oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.

Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

 

Über all diese Entwicklungen und die Auswirkungen auf die praktische Steuerberatung werden wir Sie im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-3-2019 informieren.


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