Mit seinem aktuellen Beschluss vom 12. Januar 2024, VI B 37/23 hat der BFH nochmals klargestellt, welche Regeln im Rahmen der Führung eines elektronischen Fahrtenbuchs zur Anwendung gelangen:
- Ein Fahrtenbuch muss in geschlossener Form geführt werden.
- Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden (Bestätigung des Urteils des BFH vom 16.11.2005 - VI R 64/04, BStBl II 2006, 410).