Der mehrfache Wechsel der Steuerklasse war in der Vergangenheit nicht möglich.
Hierdurch konnten sich für Steuerpflichtige teilweise erhebliche Nachteile ergeben.
Diese Situation hat sich zum 1.1.2020 verändert.
Mit dem 3. Bürokratieentlastungsgesetz ist § 39 Abs. 6 Satz 5 EStG in der Weise geändert worden, dass das Wort „einmalig“ gestrichen worden ist.
Die Änderung der Steuerklasse lässt somit mehrmals im Jahr beim Finanzamt beantragen.