Nach Auffassung des FG Thüringen – in seinem Urteil vom 13.11.2019 – 3 K 106/19 – hat ein Steuerberater mit Gewinnermittlung nach § 4 (1) EStG unfertige Jahresabschlussarbeiten als „unfertige Leistungen“ zu aktivieren, weil sie nach Auffassung des FG ein Wirtschaftsgut darstellen.
Das FG positioniert sich bewusst abweichend von der Entscheidung des BFH vom 26.4.2018 III R 5/16, BStBl 2018 II, 536 zu einem Handelsvertreter hinsichtlich der Anbahnung eines Vermittlungsgeschäfts.
Das FG gelangt jedoch offenkundig nicht zu einer vorzeitigen Teilgewinnrealisierung, sondern allenfalls zu einer Aktivierung der angefallenen Herstellungskosten.
Gegen die Entscheidung ist eine NZB beim BFH eingelegt worden, die unter dem AZ BVH VIII B 50/20 anhängig ist.