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Ein etwas merkwürdiges Urteil des BFH zur Gewinnrealisierung bei einem bilanzierenden Ingenieur

Die Kernaussage Der BFH hat mit Urt. VIII R 25/11 v. 14.5.2014 entschieden, dass die Gewinnrealisierung für bereits durchgeführte Planungsleistungen bei einem bilanzierenden Ingenieur, der seine Leistung nach der HOAI abrechnet, nach Maßgabe des Anspruchs auf Abschlagszahlungen gem. § 8 Abs. 2 HOAI vorzunehmen (die Abschlagszahlungen sind also nicht lediglich Anzahlungen auf schwebende Geschäfte). Hinweise zur Entscheidung Danach erfordert die Gewinnrealisierung weder Honorarabschlussrechnungen noch die Abnahme der Planungsleistung, weil der Entgeltanspruch nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht davon abhängt. Erforderlich ist aber, dass der Auftragnehmer die (Teil-)Leistungen abnahmefähig erbracht und eine prüfbare Rechnung bei der Schlussabrechnung vorgelegt hat. Die Entscheidung des BFH lässt jedoch nicht erkennen, ob bereits die im Verlaufe der in der Regel längerfristigen Auftragsabwicklung fortlaufend beanspruchbaren Abschlagszahlungen zu einer Teilgewinnrealisierung führen und wie diese ggf. zu berechnen ist.

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