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Ein ganz bedeutsamer Hinweis zum Darlehensverzicht durch Kommanditisten in Corona-Zeiten: Eine böse Steuerfalle, die häufig übersehen wird

1.  Die Grundsätze

  • Die KG passiviert die Darlehensschuld in der Gesamthandsbilanz.
  • Der Kommanditist aktiviert die Darlehensforderung in der Sonderbilanz.
  • Die Darlehensschuld und die Darlehensforderung werden korrespondierend/ spiegelbildlich bilanziert.

2. Keine TW-AfA auf eine notleidende Darlehensforderung

  • Der Kommanditist kann keine TW-AfA auf die notleidende Darlehensforderung in seine Sonderbilanz vornehmen.
  • Der BFH begründet das damit, dass das Darlehen in der Gesamtbilanz der PersGes Eigenkapital darstellt.
  • Eine TW-AfA auf Eigenkapital ist nicht möglich.
  • Der Kommanditist kann die TW-AfA auf die notleidende Darlehensforderung erst im Rahmen seines Ausscheidens aus der PersGes gewinnwirksam geltend machen.
  • Durch die Entnahme (beim Ausscheiden oder einer Insolvenz der KG) wird der Verlust realisiert.

3. Darlehensverzicht erhöht das steuerliche Kapitalkonto

  • 15a EStG findet ausschließlich für das Gesamthandsvermögen der KG Anwendung.
  • Das Sonderbetriebsvermögen wird durch § 15a EStG nicht tangiert.
  • Durch den Darlehensverzicht und die Umbuchung auf das Kapitalkonto des Kommanditisten steigt das Verlustausgleichsvolumen.
  • Aufgrund der Korrespondenz gilt das auch bei einer wertlosen Forderung.

4. Die bösartige Regelung des § 15a (1a) EStG

  • Aufgrund der gesetzlichen Regelung (Nicht-Anwendungs-Gesetz zu einem anderslautenden BFH-Urteil) erhöhen nachträgliche Einlagen den Verlustausgleich nur im Einlagenjahr.
  • Die überschießende Einlage erhöht nicht den Verlustausgleich in den Folgejahren, sie verpufft somit im Ergebnis.

5. Wie müssen wir gestalten?

  • Der Darlehensverzicht wird nur bis zur Höhe des verrechenbaren Verlustes ausgesprochen.
  • Im Ergebnis zwingt § 15a (1a) EStG dazu, einen Teilverzicht über mehrere Jahre auszusprechen.

Gestaltungsbeispiel

  • Verrechenbarer Verlust für die Jahre 2019 und 2020 jeweils 500.000 €
  • Darlehensverzicht in 2019 500.000 €
  • Darlehensverzicht in 2020 500.000 €

Fehlerhafte Gestaltung

  • Verrechenbarer Verlust für die Jahre 2019 und 2020 jeweils 500.000 €
  • Darlehensverzicht in 2019 1.000.000 €
  • Durch die überschießende Einlage in 2019 für 2020 verpufft die Wirkung.
  • Der Verlust in 2020 ist nur verrechenbar.

6. Was sagt Wacker dazu und was müssen wir tun (vgl. Schmidt/Wacker EStG § 15 EStG RZ 117)?

  • Wacker hält die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig.
  • Er rät dazu entsprechende Fälle offen zu halten.
  • Als StB müssen wir natürlich den sicheren Weg wählen und den Darlehensverzicht immer nur in Höhe der verrechenbaren Verluste aussprechen.

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