Der X. Senat des BFH hat sich in seinem Urteil vom 15.1.2020 X R 18/18 mit der o.a. Fragestellung befasst.
Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass derartig umfassende Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Annahme eines neuen Wirtschaftsgutes führen.
Als Folge dieser Beurteilung ergibt sich im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels die Annahme eines Zählobjektes.
Aufgrund dieser Einordnung durch den X. Senat des BFH ergab sich für die Kläger anstatt einer Übertragung von Privatvermögen in das Gesamthandsvermögen einer gewerblich geprägten KG ein Veräußerungsvorgang.